BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen III ZA 10/07
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 ZPO ). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgericht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO ). Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).