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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZB 117/07

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 § 114

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 117/07

DRsp Nr. 2007/19664

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde wegen nicht fristgerechter Anbringung des Prozesskostenhilfegesuchs

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 § 114 ;

Gründe:

1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879 ; Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 10. Juni 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und begann am 10. Mai 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das Prozesskostenhilfegesuch erst am 2. Juli 2007 gestellt.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 127/07
Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1119 IK 1245/01