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BGH - Entscheidung vom 03.12.2007

II ZB 10/07

Normen:
KapMuG § 1

BGH, Beschluß vom 03.12.2007 - Aktenzeichen II ZB 10/07

DRsp Nr. 2008/541

Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrages nach rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens

Normenkette:

KapMuG § 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 11 haben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen haben sämtliche Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Die Kläger zu 4, 6 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat mittlerweile die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Einleitung eines Musterverfahrens kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden. Damit könnte ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren lediglich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es den Klägern an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen W (KAPMU) 2/06
Vorinstanz: LG München I, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 25039/05