BGH, Beschluß vom 26.06.2007 - Aktenzeichen II ZA 7/07
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfristung
Gründe:
Der Antrag des Klägers und Antragstellers vom 25. Mai 2007, eingegangen am 30. Mai 2007, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 7. November 2005 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ( 8 U 203/04) zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Kläger und Antragsteller die sechsmonatige Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ), die der Kläger und Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2007 andeutet, scheidet schon deswegen aus, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers und Antragstellers am 30. April 2007 die Unkenntnis, die ihn an einer Verfolgung seiner möglicherweise bestehenden prozessualen Rechte gehindert hat, ausgeräumt war und deswegen die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 234 ZPO ) bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei dem Revisionsgericht längst abgelaufen war.