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BGH - Entscheidung vom 25.10.2007

IX ZB 76/06

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 76/06

DRsp Nr. 2007/21504

Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung mangels Einhaltung der Begründungsfrist

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist über die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, nicht zu entscheiden. Dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen sind im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2006 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2. Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis zum 7. Dezember 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Über die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. Nach § 576 Abs. 3 , § 557 Abs. 2 ZPO sind dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Diese Einschränkung gilt auch für Vorentscheidungen, die selbständig anfechtbar waren, aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind (BGHZ 47, 289, 291; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 557 Rn. 10). Das gilt insbesondere für eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Wiedereinsetzungsgesuch beschränkte Entscheidung (BGHZ 47, 289, 291). Die Beklagte hätte den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2006 mit der Rechtsbeschwerde angreifen können (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ); das hat sie nicht getan.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 217/05
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 158/04