Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.09.2007

VI ZR 138/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 03.09.2007 - Aktenzeichen VI ZR 138/06

DRsp Nr. 2007/19518

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht beweisen, dass die Deckenplatteneinbrüche durch behandlungsfehlerhafte Maßnahmen der Angestellten der Beklagten verursacht worden seien, wird nach Auffassung des Senats durch das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise in Frage gestellt.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 45/05
Vorinstanz: LG Dessau, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 43/02