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BGH - Entscheidung vom 22.05.2007

AnwZ (B) 88/05

Normen:
ZPO § 321a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 22.05.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/05

DRsp Nr. 2007/13273

Zurückweisung einer Anhörungsrüge im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

ZPO § 321a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin widerrief am 3. Juni 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Dagegen beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlaufe dieses Verfahren hob die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid auf, nachdem sie der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen hatte, dass Vermögensverfall nicht vorgelegen habe. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag geändert und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3. Juni 2004 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der erkennende Senat am 21. Februar 2007 verworfen, weil sie nur bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof statthaft und diese Zulassung nicht erfolgt ist.

II. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Der Antragsteller trägt vor, der Senat habe ihm rechtsfehlerhaft die umfassende Einsicht in sämtliche Akten verweigert, die dem Anwaltsgerichtshof vorgelegen hätten. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, sein ihm vom Anwaltsgerichtshof abgesprochenes Feststellungsinteresse näher zu begründen. Dies habe der Senat abwarten müssen. Diese Rüge geht fehl.

2. Der Antragsteller hat zwar Einsichtnahme in sämtliche Akten beantragt, die dem Anwaltsgerichtshof seinerzeit vorgelegen hatten. Diese ihm selbst zunächst nicht zugeleiteten Akten hat der Senat aber alle beigezogen, um dem Antragsteller Einsicht gewähren zu können. Nach Eingang aller Akten ist dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden, diese Akten auf der Geschäftsstelle des Senats einzusehen und seine sofortige Beschwerde näher zu begründen. Der Antragsteller hat die Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht genutzt und nichts weiter vorgetragen. Er hat dem Senat auch nicht mitgeteilt, dass er sich noch äußern wolle.

3. Im Übrigen waren sowohl der Inhalt der Akten als auch das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers unerheblich. Mit diesen Fragen konnte sich der Senat nur befassen, wenn die sofortige Beschwerde zulässig war. Daran aber fehlte es, weil sie zulassungsbedürftig war, der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde aber nicht zugelassen hatte. Darauf ist der Antragsteller hingewiesen worden. Auch dazu hat er nicht Stellung genommen.

4. Veranlassung, den Ausgang des vor dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof anhängigen Verfahrens über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den neuerlichen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2006 abzuwarten, besteht nicht.

Vorinstanz: AnwGH Bayern - BayAGH I-16/04 - 16.09.2005,