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BGH - Entscheidung vom 01.08.2007

III ZR 125/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
BGB § 826

BGH, Beschluß vom 01.08.2007 - Aktenzeichen III ZR 125/06

DRsp Nr. 2007/15285

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Auslegung eines Emissionsprospekts

Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht ist befugt, ein Emissionsprospekt, mit dem bundesweit Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Gesamteindruck zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ; BGB § 826 ;

Gründe:

Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die Beklagte zu 1 in ihrer Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen haben soll. Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in seinem Urteil berücksichtigt und erwogen, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Beklagte zu 1 für richtig hält.

Soweit die Beklagte zu 1 ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG als Ausprägung des Willkürverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der Senat den Emissionsprospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Verfahrensfehler auf. Der Senat ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bundesweit Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Gesamteindrucks zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält. Der Senat hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 15 des angegriffenen Urteils).

Vorinstanz: OLG München, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2374/05
Vorinstanz: LG München I, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 17823/04