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BGH - Entscheidung vom 01.02.2007

IX ZR 148/04

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 148/04

DRsp Nr. 2007/5005

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Anforderungen an die Begründung

Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO , wonach der eine Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 S. 2 2. Hs. ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht zu dem Zweck eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen.

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 26. Oktober 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO ) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen. Sie ist auch in dem jetzigen Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht veranlasst. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann jedoch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894 , 1895).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 12/03
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 3/9 O 202/01 - 27.11.2002,