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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

IX ZB 145/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 577 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 145/07

DRsp Nr. 2008/1100

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 577 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 1. August 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 88/07
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/07