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BGH - Entscheidung vom 03.04.2007

X ZB 3/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen X ZB 3/07 - Aktenzeichen X ZA 1/07

DRsp Nr. 2007/8293

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018 ; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/Philippi, ZPO , 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO ; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO ). An das Fehlen der Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden wäre.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, Rdn. 20 zu § 127 ZPO ).

IV. Es besteht für den Senat weder eine Rechtsgrundlage dafür, sich mit der behaupteten Befangenheit des Richters Dr. H. zu befassen, noch dafür, in eine sachliche Prüfung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrensgestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten.

Vorinstanz: KG Berlin - 5 U 52/04 - 30.01.2007,
Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 646/01