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BGH - Entscheidung vom 10.05.2007

IX ZA 3/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 575 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.05.2007 - Aktenzeichen IX ZA 3/07

DRsp Nr. 2007/9464

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist und mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Eingabe vom 17. Januar 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) und ein Zulassungsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden.

Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 247/05
Vorinstanz: LG Marburg, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 115/02