BGH, Beschluß vom 10.05.2007 - Aktenzeichen IX ZA 3/07
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist und mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Eingabe vom 17. Januar 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) und ein Zulassungsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden.
Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ).