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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

V ZB 49/07

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 2 § 233

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen V ZB 49/07

DRsp Nr. 2008/2911

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist

Behauptet eine Prozesspartei, sie habe am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist keinen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erreicht, damit dieser für sie ein Rechtsmittel einlege, so kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn der vorgetragene Sachverhalt glaubhaft gemacht ist.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I. Der Schuldner und der am 23. Februar 2002 verstorbene I. H. sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen. Auf Antrag der Gläubigerin war die Zwangsversteigerung angeordnet, später aber wieder aufgehoben worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt. Darauf hat der Schuldner nach §§ 103 ZPO die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 10.204,29 EUR beantragt. Das Amtsgericht ist dem jedoch lediglich in Höhe von 2.365,97 EUR gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners und das Anschlussrechtsmittel der Gläubigerin hat das Landgericht die Kostenfestsetzung überwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerdeentscheidung ist der Gläubigerin am 6. März 2007 formlos zugegangen.

Mit der zugelassenen, aber erst am 11. April 2007 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu unter Bezugnahme auf die anwaltliche Versicherung ihres im zweiten Rechtszug tätig gewesenen Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt: Am Morgen des 10. April 2007 (Dienstag nach Ostern) habe sich zwar der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt R. bereit erklärt, noch am selben Tag Rechtsbeschwerde einzulegen. Nachdem dieser Anwalt jedoch am frühen Nachmittag ein Honorar verlangt habe, das in keinem Verhältnis zum Gegenstandswert gestanden habe, habe sich die Gläubigerin gezwungen gesehen, das Mandat zu widerrufen. Am Nachmittag sei es nicht mehr möglich gewesen, einen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erreichen.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist. Da die Frist am 6. März 2007 in Lauf gesetzt wurde (§ 189 ZPO ), konnte sie durch die erst am 11. April 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde nicht mehr gewahrt werden.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, weil die Gläubigerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten außer Stande war, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu wahren (§§ 233 , 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Ihre pauschale Behauptung, am Nachmittag des 10. April 2007 sei es nicht mehr möglich gewesen, einen anderen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erreichen, hat sie - entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO - nicht mit den erforderlichen Tatsachen unterlegt. Insbesondere hat sie nicht dargetan, in welchem Zeitraum versucht wurde, welche Rechtsanwälte zu erreichen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Kiel, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 25/07
Vorinstanz: AG Neumünster, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 K 184/05