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BGH - Entscheidung vom 15.11.2007

IX ZB 107/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 107/07

DRsp Nr. 2007/22825

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte (§§ 7 , 58 Abs. 2 Satz 3 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form einer entscheidungserheblichen Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.

Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 83/07
Vorinstanz: AG Göttingen, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 87/05