BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 107/07
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gründe:
Die statthafte (§§ 7 , 58 Abs. 2 Satz 3 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form einer entscheidungserheblichen Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.
Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen.