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BGH - Entscheidung vom 13.12.2007

IX ZB 88/07

Normen:
InsO § 290

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 88/07

DRsp Nr. 2008/1104

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung und Verletzung von Auskunftspflichten durch Unterlassen der Vorlage von Belegen

Normenkette:

InsO § 290 ;

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6 , § 7 , § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO ) und war damit berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO ; vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357 ). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO ).

Die Gläubigerin konnte den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anordnen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980 , 982).

2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH, Beschl: v. 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264 , 265). Dass er diese Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in seiner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären.

Vorinstanz: LG Münster, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 990/06
Vorinstanz: AG Münster, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IK 17/05