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BGH - Entscheidung vom 16.10.2007

XI ZR 155/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 426 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.10.2007 - Aktenzeichen XI ZR 155/06

DRsp Nr. 2007/19524

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trotz Übersehens eines unverjährten Ausgleichsanspruchs durch das Berufungsgericht mangels Wiederholungsgefahr

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 426 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 140/04
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 219/03