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BGH - Entscheidung vom 04.12.2007

XI ZR 384/07

Normen:
BGB § 123
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen XI ZR 384/07

DRsp Nr. 2007/25148

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung einer arglistigen Täuschung durch einen Vermittler

Normenkette:

BGB § 123 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO ).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Beklagte legt die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich (BGHZ 152, 182 , 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 47.345,21 EUR. Die Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde nur eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist; nur in diesem Umfang ist auch der mit Schriftsatz vom 20. August 2007 gestellte Antrag zu verstehen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 40/05
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 244/01