BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 225/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Dass das angefochtene Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beantwortet hätte als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. BGHZ 154, 288 , 292 f.), legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Die Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft der Fall nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.