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BGH - Entscheidung vom 25.09.2007

XI ZR 325/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen XI ZR 325/05

DRsp Nr. 2007/17496

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat die erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenientin auferlegt werden (§§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 218.583,91 EUR.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 51/05
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 75/04