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BGH - Entscheidung vom 04.12.2007

XI ZR 175/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen XI ZR 175/07

DRsp Nr. 2008/566

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das als übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist vom Landgericht umfassend gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540 Abs. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ). Die Streitverkündeten der Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 206.140,62 EUR.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 139/06
Vorinstanz: LG Stendal, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 149/05