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BGH - Entscheidung vom 03.07.2007

VI ZR 10/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 03.07.2007 - Aktenzeichen VI ZR 10/07

DRsp Nr. 2007/12830

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachgekommen ist (§ 412 Abs. 1 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 375.000 EUR

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2637/05
Vorinstanz: LG Weiden, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 568/04