BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 51/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu der von den Klägern vorgeschlagenen "Gesamtlösung" nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise übergangen. Es hat nur andere Schlüsse gezogen, als die Beklagte für richtig hält, nämlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des Gesprächs vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine Kündigung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des Überziehungsbetrages abzuwenden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12; BVerfG NJW 2005, 3345 , 3346). Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG . Weitere Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.