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BGH - Entscheidung vom 18.09.2007

XI ZR 240/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.09.2007 - Aktenzeichen XI ZR 240/06

DRsp Nr. 2007/17318

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2006 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat auch die von dem Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 125.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 96/05
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 50/04