BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen III ZA 2/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unzulässig, weil der Beklagte zur Zahlung von lediglich 1.916,91 EUR verurteilt wurde, so dass die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 EUR nicht erreicht ist.
Soweit der Beklagte in seiner Zuschrift vom 23. März 2007 ergänzend ausführt, er habe Prozesskostenhilfe wegen einer Gehörsrüge beantragt, ist anzumerken, dass eine solche Rüge (§ 321a ZPO ) bei dem Gericht zu erheben ist, das die beanstandete Entscheidung erlassen hat.