BGH, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen XI ZR 270/05
DRsp Nr. 2007/6091
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Abgesehen davon fehlt es auch an einem Zulassungsgrund.
Streitwert: 19.285 EUR
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 47/05
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 499/04
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