BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V ZR 275/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Beruhens auf einer Gehörsverletzung
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum Bau der Kellertreppe nebst dazu eingereichter Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau im Schriftsatz vom 1. Juni 2006 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2003, XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703 sowie Musielak/Ball, ZPO , 5. Aufl., § 544 Rdn. 17 d), dass also die angefochtene Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob dessen bauliche Investitionen die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes überschreiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ), die Aufwendungen für die Kellertreppe berücksichtigt hätte.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 275.534 EUR.