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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

IX ZR 130/05

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 130/05

DRsp Nr. 2007/23544

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit der Führung eines Arbeitsgerichtsverfahrens mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde moniert, die "Zwangslage", in der sich der Beklagte vor Beginn der Sitzung des Landesarbeitsgerichts befunden habe, hervorgerufen durch die Information des gegnerischen Anwalts über den Anruf des Klägers, hätte nicht in einen Abwägungsvorgang eingestellt werden dürfen. Hiermit wird keine entscheidungsbedürftige Grundsatzfrage aufgezeigt. Die vom Berufungsgericht angenommene "Zwangslage" bestand darin, dass der Beklagte einerseits die unbedingte Weisung des Klägers zu beachten hatte, den am Vortag ausgehandelten Vergleich, der erhebliche Zahlungsansprüche begründete, auch abzuschließen, andererseits aber dem Hinweis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten in dem Termin nicht mehr nachgehen konnte, wonach der Mandant gegenüber dem Gegner eine Verschiebung der Protokollierung des Vergleichs angeregt hatte. Die Würdigung dieser Konfliktlage fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.

Angesichts der Bedeutung des Vergleichs für den Kläger ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entscheidend auf die unterlassene Kontaktaufnahme des Klägers zur Kanzlei des Beklagten oder dem Gericht abgestellt hat. Der Umstand, dass der in Deutschland befindliche, in einer leitenden Position tätig gewesene Kläger nach Beendigung seines Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nichts mehr unternommen hat, durfte aus der damaligen Sicht des Beklagten dafür sprechen, dass der Vergleichsschluss ohne Widerrufsvorbehalt weiterhin dem Parteiwillen entsprach.

2. Die weitere Rüge des Klägers, es hätte jedenfalls eine unklare Situation bestanden, bei welcher der Beklagte nach den Grundsätzen über die Einhaltung des sichersten Weges zumindest auf eine Verschiebung des Verkündungstermins hätte drängen müssen, geht fehl. Es beruht auf revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Erwägungen, dass der Beklagte ohne eine gegenläufige Weisung, die nach seinem Kenntnisstand am Morgen der Vergleichsprotokollierung ohne größere Schwierigkeit möglich gewesen wäre, die Protokollierung des Vergleichs nicht durch einen Verlegungsantrag hätte gefährden dürfen. Der Beklagte wäre im Gegenteil ein hohes, ihm nicht zumutbares Risiko eingegangen, wenn er ohne eine erkennbare signifikante Veränderung der Vergleichsgrundlagen von dem am Vortag verabredeten Verfahrensgang Abstand genommen hätte.

3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe übersehen, dass unstreitig keine abschließende Belehrung und Beratung über den am 15. Dezember 1998 ausgehandelten Vergleichstext stattgefunden habe, wird kein ursächlicher Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Die Untergrenze eines Vergleichsbetrages, mit dem der insoweit anwaltlich beratene Kläger in die Vergleichsverhandlungen vom 15. Dezember 1998 hineingegangen war, lag nach Angaben der Revision bei 415.000 DM. Die schließlich vereinbarte Vergleichssumme von 395.000 DM blieb dahinter nicht in einer Größenordnung zurück, dass der Anwalt nach Fixierung des Vergleichstextes nochmals eine Beratung hätte vornehmen müssen. Durch die beiläufige Bemerkung der Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts zu den durch den Vergleich zu vermeidenden "Folgeprozessen" wurde die Risiken hinsichtlich der noch nicht einmal anhängigen Leistungsklagen nicht grundsätzlich zu Lasten des Unternehmens verschoben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3329/04
Vorinstanz: LG München I, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 14214/02