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BGH - Entscheidung vom 13.11.2007

XI ZR 55/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 164

BGH, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen XI ZR 55/07

DRsp Nr. 2007/22039

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die wirksame Vertretung durch einen Treuhänder bei Abschluss eines Darlehensvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Für die rechtliche Selbständigkeit einer Vollmacht in einem Treuhandvertrag besteht eine tatsächliche Vermutung, die der aus einem mittels dieser Vollmacht zustande gekommenen Darlehensvertrag in Anspruch genommene Darlehensnehmer zu entkräften hat.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 164 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das Zustandekommen eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht wirksam vertreten worden ist (vgl. nur BGHZ 167, 223 , 227 f. Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, ZIP 2007, 16 , 17 Tz. 15 f.); die für die rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 aaO. S. 18 Tz. 19) hat der Kläger zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 56.329,26 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3282/06
Vorinstanz: LG München I, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11091/05