Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.06.2007

IX ZR 166/04

Normen:
AnfG § 3 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 166/04

DRsp Nr. 2007/12164

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die subjektive Seite bei einer Vorsatzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greift (jedenfalls) hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der Überprüfung durch den Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04, BGHReport 2006, 872).

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3480/03
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3832/03