Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

IX ZR 48/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GmbHG § 35 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 48/06

DRsp Nr. 2008/2908

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirkungen der Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers und von ihm abgeschlossener Rechtsgeschäfte mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

I. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin

Ansprüche wegen Verletzung eines Pfändungspfandrechts könnten allenfalls der Pfandgläubigerin zustehen. Deren Ansprüche sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits (§ 308 Abs. 1 ZPO ). Eine Abtretung an die Klägerin ist nicht vorgetragen. Die Abweisung des Anspruchs aus abgetretenem Recht des K. D. wegen Verstoßes gegen eine Treuhandauflage beruht nicht auf einem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichendem Obersatz.

II. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und zu 3

Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Die für sich genommen grundsätzliche Frage nach der Befugnis eines Nur-Geschäftsführer, gegen den ihn abberufenden Beschluss Nichtigkeitsklage erheben zu können, hätte allenfalls im bereits abgeschlossen Vorprozess OLG München 23 U 3887/96 geprüft werden können. Das Berufungsgericht hat sie auch nur im Zusammenhang mit der Auslegung des in jenem Prozess ergangenen Berufungsurteils behandelt. Dieser Auslegung kann keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. Die Auslegung staatlicher Hoheitsakte ist überdies vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180 , 2181). Im Falle einer Zulassung hätte der Senat also nicht die Grundsatzfrage zu beantworten, sondern das im Vorprozess ergangene Urteil auszulegen, das offensichtlich ein Feststellungsurteil im Sinne der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 112, 103 , 112 war. Die weitere Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Nichtigkeitsurteils würde sich deshalb ebenfalls nicht stellen.

Dass der Geschäftsführer-Prätendent im Streit um seine Abberufung keinen Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen die vermeintlich von ihm vertretene Gesellschaft schließen kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 GmbHG , § 177 BGB ). Der Anwalt wird durch die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB ausreichend geschützt. Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen ausschließlich im Hinblick auf die erforderliche Prozessvertretung zugelassen.

Das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288 , 300 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten dazu, der Vertrag sei durch die Alleingesellschafterin genehmigt worden, hilfsweise sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Dass es ihm keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine konkludente Genehmigung durch die Alleingesellschafterin hätte die Kenntnis der fehlenden Vertretungsmacht der früheren Beklagten zu 1 vorausgesetzt, von der diese - die zugleich Geschäftsführerin der W. GmbH war - aber immer ausgegangen war; einem Vertrauenstatbestand stand entgegen, dass die Beklagten den Beschluss vom 30. März 1995 und den damit verbundenen Streit um die Gesellschafterstellung der W. GmbH kannten.

III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1355/04
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1261/98