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BGH - Entscheidung vom 18.09.2007

XI ZR 334/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 18.09.2007 - Aktenzeichen XI ZR 334/06

DRsp Nr. 2007/17319

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Insbesondere musste das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweisen zum Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensverträge und ihren Beweisantritten zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht, der angeblich sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises bzw. zur Erzielbarkeit der monatlichen Miete nachgehen, weil es insoweit an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 98.822 EUR.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 99/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 162/01