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BGH - Entscheidung vom 06.11.2007

VI ZR 110/07

Normen:
BGB § 433
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 06.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 110/07

DRsp Nr. 2007/22832

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Werthaltigkeit eines verkauften Gesellschaftsanteils mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 433 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Vom Kauf einer Chance seitens des Klägers kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung so lange nicht ausgegangen werden, als dem Kläger die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht eindeutig dargestellt wurde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.219,18 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 125/06
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 375/05