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BGH - Entscheidung vom 25.09.2007

XI ZR 344/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen XI ZR 344/06

DRsp Nr. 2007/18866

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche durch die Republik Argentinien unter Berufung auf Staatsnotstand mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Beklagten erhobenen Rügen wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Insbesondere war das Berufungsgericht berechtigt, das tatsächliche Vorliegen des Staatsnotstandes zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06). Darüber hinaus kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, WM 2007, 1315 ff.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 129.872,95 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 207/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/21 O 55/04 - 7.9.2004,