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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZR 9/05

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 9/05

DRsp Nr. 2007/19515

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verurteilung eines Rechtsanwalts zum Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217 , 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f.) aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag ebenso wie das schriftsätzliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen lediglich Ergebnisse, aber nicht konkrete Verläufe von Aufklärungsgesprächen zu schildern. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist gegeben. Der Beklagte hat eingeräumt, die Klägerin sei notfalls bereit gewesen, die E. GmbH & Co. KG in Insolvenz gehen zu lassen, habe davon aber aufgrund der von ihm entwickelten Konzeption einer Neugründung mit Vermögensübertragung abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3472/03
Vorinstanz: LG München I, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 8868/02