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BGH - Entscheidung vom 03.05.2007

III ZR 162/06

Normen:
BGB § 652 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen III ZR 162/06

DRsp Nr. 2007/9321

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sorgfaltspflichten eines Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Exposè mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 652 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 - 18 U 10/05 - wird zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. September 2000 ( III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642 ) und vom 18. Januar 2007 ( III ZR 146/06 - EBE/BGH 2007, 95), in denen die Sorgfaltspflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Exposé umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin und der Streithelfer verletzt.

Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ). Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 29.971,20 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 10/05
Vorinstanz: LG Essen, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 188/04