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BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

IX ZR 214/04

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 214/04

DRsp Nr. 2007/14170

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsfolgen der Aufhebung eines stattgebenden Grundurteils mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil stellt nicht in grundsätzlicher Weise in Frage, dass entsprechend gesicherter Rechtsauffassung eine Zurückverweisung bei einem stattgebenden Grundurteil nur in Betracht kommt, wenn die Klage nicht aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Einer höchstrichterlichen Entscheidung hierzu bedarf es nicht.

Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2249/04
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4922/02