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BGH - Entscheidung vom 18.07.2007

IV ZR 9/07

Normen:
VVG § 12 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen IV ZR 9/07

DRsp Nr. 2007/14631

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichteinhaltung der Klagefrist gegen einen Versicherer mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Auf die - unzutreffenden - Erwägungen des Berufungsgerichts zu der nach seiner Auffassung nicht wirksam in Lauf gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG kommt es nicht an, weil sich die Beklagte jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht auf den Fristablauf berufen darf (§ 242 BGB ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.721,17 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 174/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 3/2 O 107/04 - 29.6.2005,