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BGH - Entscheidung vom 06.12.2007

IX ZR 29/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 29/05

DRsp Nr. 2008/556

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Forderungen aus einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) besteht nicht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht auf objektiv willkürlichen Erwägungen. Die Beschwerde wendet sich mit dieser Rüge überhaupt nur gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsurteils, welche die Entscheidung nicht trägt. Auf die Forderungsinhaberschaft des Klägers kam es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil er nach dem Vergleich vom 7. März 2001 jedenfalls zum Forderungseinzug ermächtigt war. Zugesprochen ist die Klageforderung aus dem Vergleich vom 7. März 2001, wogegen sich die Beschwerde nicht wendet. Der Kläger war nach dem Berufungsurteil von der Gläubigerin unstreitig ermächtigt, diesen Vergleich für eigene Rechnung abzuschließen. Zwar lässt sich nicht zuordnen, welche der verglichenen Forderungen auf den Forderungssaldo gegen den Beklagten zum Jahresende 1999 über angeblich 51.773,11 DM entfallen. In Betracht kommt hier zeitlich nur die Rechnung vom 17. September 1999 über 52.234,11 DM (Anl. BK 4 = GA 184), von der am Listenstichtag 12. September 2001 noch ein Teilbetrag von 30.478,71 DM offen war. Dies ist angesichts der Forderungsgrundlage des schuldumschaffenden Vergleichs indes unschädlich.

Bei Würdigung des Klägervortrags muss auch berücksichtigt werden, dass die Liste der offenen Posten zur Abtretungserklärung vom 10./13. September 2001 (Anl. K 8) nur unvollständig vorgelegt worden ist (allein Seite 1 von 2).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 111/04
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 17/04