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BGH - Entscheidung vom 10.07.2007

XI ZR 351/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen XI ZR 351/05

DRsp Nr. 2007/13304

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen der Inanspruchnahme aus einer Sicherungsgrundschuld mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Hauptschuldners aus § 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungsgrundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Senat hat auch die von der Klägerin erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.445,36 EUR.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 27/04
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/02