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BGH - Entscheidung vom 21.05.2007

II ZR 154/06

Normen:
BGB § 707
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 21.05.2007 - Aktenzeichen II ZR 154/06

DRsp Nr. 2007/9318

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erfüllung der primären Beitragspflicht in einer BGB -Gesellschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 707 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat in Freiburg, vom 19. Mai 2006 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, weil hier ausschließlich die Erfüllung der primären Beitragspflicht in Rede steht und § 707 BGB deshalb nicht berührt ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455 , 1456).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und zu 3 jeweils 15,8 %, die Beklagten zu 4 bis 7 jeweils 17,1 % (§§ 97 , 100 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 64.639,70 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 155/05
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 171/04