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BGH - Entscheidung vom 12.12.2007

IV ZR 268/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 1192

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen IV ZR 268/06

DRsp Nr. 2007/25139

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestellung einer den Kaufpreis des Grundstücks weit übersteigenden Grundschuld

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 1192 ;

Gründe:

Ergänzend ist zu bemerken:

Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bestellung der - den Kaufpreis des Grundstücks weit übersteigenden - Grundschuld nicht von der ursprünglich im Grundstückskaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht gedeckt, sondern beruhte auf späteren Absprachen, die zwischen der Beklagten und dem Darlehensschuldner einerseits sowie zwischen Letzterem und der Klägerin andererseits getroffen wurden. Zum Inhalt ihrer Vereinbarungen mit dem Darlehensschuldner hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mithin steht nicht fest, ob die Finanzierung des Grundstückskaufpreises Hauptzweck der Grundschuld war oder ob aufgrund weitergehender Verflechtung der Klägerin mit dem Unternehmen des Darlehensschuldners diesem mit der Grundschuld eine Kreditgrundlage zur Verfügung gestellt werden sollte.

Vorinstanz: KG, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 187/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 68/04