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BGH - Entscheidung vom 11.12.2007

VI ZR 128/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 832

BGH, Beschluß vom 11.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 128/07

DRsp Nr. 2007/24011

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufsichtspflicht über ein Kind bei Überweisung in eine Klinik

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 832 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand keine vollständige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur "mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 279.727,36 EUR

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 167/06
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/02