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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZR 199/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
InsO § 131

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 199/05

DRsp Nr. 2007/18172

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Rückgabe einer Sicherheit mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, nicht der Gesellschafter W. Sicherungsgeberin der Beklagten war. Die Beklagte behauptet zwar nunmehr in ihrer Beschwerde, die Schuldnerin habe ihre Sicherheit gegenüber dem Gesellschafter W. erbracht, der sie seinerseits der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte. Ein entsprechender Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen wird jedoch nicht aufgezeigt.

Die Schuldnerin hatte sich im Darlehensvertrag vom 28. August 1998 über 750.000 DM gegenüber der Beklagten verpflichtet, als Sicherheit eine Grundschuld über 2,8 Mio. DM an dem Erbbaurecht zu bestellen. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. In den übrigen Darlehensverträgen vom 30. Juli 1998 über 1.080.000 DM und 320.000 DM sowie vom 28. August 1998 über 650.000 DM ist zwar eine entsprechende Grundschuldbestellung der Schuldnerin vorgesehen, diese war aber beim Abschluss dieser Verträge nicht beteiligt und hieraus nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung gegenüber dem Gesellschafter ergab sich aus diesen Verträgen ebensowenig. In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17. Juni 1999 hat die Schuldnerin die persönliche Haftung hinsichtlich des Grundschuldbetrages übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dies spricht, ebenso wie die Verpflichtung aus dem Vertrag vom 28. August 1998 dafür, dass sie selbst gegenüber der Beklagten die Sicherheit erbringen wollte.

Hinreichende, in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Anhaltspunkte, dass diese Sicherheitsleistung gegenüber dem Gesellschafter W. erbracht werden sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihm gegenüber bestand nach den Verträgen nicht einmal wegen eines Teilbetrages eine entsprechende Verpflichtung.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wem gegenüber die Bestellung der Grundschuld anfechtbar wäre in einem Fall, in dem die Sicherheit von der Schuldnerin an den Gesellschafter und erst von diesem an die Beklagten geleistet worden wäre, stellt sich daher nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 796/05
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3851/02