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BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

IX ZR 172/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 287

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 172/04

DRsp Nr. 2007/14639

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Zurechnungszusammenhang zwischen der Formulierung von Kündigungsschreiben durch einen Rechtsanwalt und der Führung von Kündigungsschutzprozessen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 287 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einer schadensträchtigen Handlung (hier: der Formulierung der Kündigungsschreiben seitens des nunmehrigen Beklagten) und dem eingetretenen Schaden durch ein ungewöhnliches und unsachgemäßes Fehlverhalten Dritter entfallen kann. Das sieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht anders. Ob die Führung der Kündigungsschutzprozesse durch den nunmehrigen Kläger bzw. seine Anwälte derart "ungewöhnlich und unsachgemäß" war, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 2/04
Vorinstanz: LG Detmold, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 320/03