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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

IX ZR 182/06

Normen:
BGB § 675

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 182/06

DRsp Nr. 2008/2904

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 ;

Gründe:

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrensfehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288 , 289, 295 ff.). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung das Zustandekommen einer den Vergütungsanspruch beschränkenden Honorarvereinbarung verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag - wie schon in dem Parallelverfahren IX ZR 111/04 zwischen den Parteien - insoweit weder Rechts- noch Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinwände und Zurückbehaltungsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Streitwert errechnet sich wie folgt

Klageantrag Nr. 1: 20.935,13 EUR

Klageantrag Nr. 2: 8.770,41 EUR

Hilfsaufrechnung: 19.806,03 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1/04
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 115/03