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BGH - Entscheidung vom 12.04.2007

VII ZR 117/06

Normen:
AVB Nr. 9.4 Alt. 2
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VII ZR 117/06

DRsp Nr. 2007/7729

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der Übergabe mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AVB Nr. 9.4 Alt. 2; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Übergabe im Sinne der Ziffer 9.4., 2. Alt. AVB am 31. Juli 1997 veranlassen ebenso wenig die Zulassung wie die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Art. 103 Abs. 1 GG erhobenen Rügen, weil jedenfalls ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 262.506,65 EUR

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1816/05
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 702/03