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BGH - Entscheidung vom 13.06.2007

IV ZR 220/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.06.2007 - Aktenzeichen IV ZR 220/05

DRsp Nr. 2012/11768

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei fehlender Aufzeigung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß §544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 26.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG München I, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 19229/04
Vorinstanz: OLG München, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2582/05