BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 49/06
Zurechnung deliktischen Handelns der Mitglieder einer Anwaltssozietät
Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen (BGH - IX ZR 218/05 - 03.05.2007).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO ; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen (BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, ZIP 2007, 1460 bis 1462).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO .