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BGH - Entscheidung vom 25.09.2007

XI ZR 233/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen XI ZR 233/06

DRsp Nr. 2007/18865

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung

Entspricht das angefochtene Berufungsurteil der nach seiner Verkündung aufgegebenen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, so kommt die Zulassung der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nicht in Betracht, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Berufungsgericht die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig nicht beachten werde.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungsurteil davon ausgeht, im Rahmen der Rückabwicklung nach § 3 HWiG sei kein Raum für eine Berücksichtigung der ersparten Steuern, steht es zwar in Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 2007 ( XI ZR 17/06, WM 2007, 1173 ff., Tz. 23 ff.) und ist nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527 , 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491 , 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 , 548). Es spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345 ; Senatsbeschlüsse vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346 , 1347 f. und vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 60.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 329/05
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 105/05