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BGH - Entscheidung vom 25.09.2007

VIII ZB 49/07

Normen:
ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
WuM 2007, 640

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 49/07

DRsp Nr. 2007/18861

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist rechtsfehlerhaft, da in Fällen grundsätzlicher Bedeutung die Sache gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer zu übertragen ist.

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb unwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200 , 201).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO. S. 202 ff.).

Die Einzelrichterin durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO.).

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 10/07
Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 6354/06
Fundstellen
WuM 2007, 640